Satzung von "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Rems-Murr"
vom 12. März 2003
PRÄAMBEL
1. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rems-Murr streben eine Gesellschaft an, die ihre Entwicklung an den Lebensbedingungen der Naturzusammenhänge sowie am individuellen und sozialen Wesen des Menschen orientiert.
2. Die Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen sind davon überzeugt, dass eine Änderung der bisherigen Politik notwendig ist. Sie sind der Auffassung, dass es zur Durchsetzung ihrer Ziele einer Mobilisierung aller ökologischen und demokratischen Kräfte im parlamentarischen und außerparlamentarischen Bereich bedarf. Deshalb sind sie gerade vor Ort offen für die Zusammenarbeit mit Menschen aus verschiedenen Strömungen der ökologischen und neuen sozialen Bewegung, der Bürgerinitiativen, der Lebens-, Natur-, und Umweltschutzverbände.
3. Das Ziel der grünen Alternative ist die Überwindung gesellschaftlicher Verhältnisse, in denen kurzfristiges Wachstumsdenken, das nur Teilen der Bevölkerung zugute kommt, Vorrang hat vor den ökologischen, sozialen und demokratischen Lebensbedürfnissen der Menschen.
4. Der Weg zu diesem Ziel führt über die Umgestaltung des wirtschaftlichen, staatlich-politischen und kulturellen Lebens der Gesellschaft. Dabei streben sie auch gerade auf kommunaler Ebene eine neue Form der Beteiligung der BürgerInnen und ihrer Initiativen an politischen und parlamentarischen Planungs- und Entscheidungsprozessen an.
5. Die Grundrichtung dieser Erneuerung soll ökologisch, sozial, basisdemokratisch, gewaltfrei und durch das Selbstbestimmungsrecht des Menschen geprägt sein. Die Arbeit von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vollzieht sich im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Insofern diese grundgesetzliche Ordnung und Bestimmungen der Landesverfassungen keine hinreichenden Voraussetzungen für die Verwirklichung ihrer Ziele bieten, werden sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die Weiterentwicklung der verfassungsrechtlichen Grundlagen einsetzen.
6. Die Methode der politischen Arbeit von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ergibt sich aus dem Geist, der sie trägt: Aktive Toleranz, gekennzeichnet durch Gewaltfreiheit und Dialog.
§1 Name, Sitz
(1) Die Organisation ist ein Kreisverband der Landespartei "BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg".
(2) Sie führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Rems-Murr", Kurzbezeichnung "GRÜNE".
(3) Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gilt die Satzung der Landespartei. Bei widersprüchlichen Regelungen gilt die Landessatzung.
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
(2) „Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Orts- oder Kreisverband beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand in Absprache mit dem Ortsvorstand. Weist dieser die Aufnahme ab, so hat die/der AntragstellerIn das Recht, die Schiedskommission anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme. "
(3) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, sich im Rahmen der Satzung an der politischen Willensbildung, den Wahlen und den Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen. Aktivitäten und Initiativen von Mitgliedern im Rahmen von Satzung und Programm sind notwendig und erwünscht.
§3 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und sofort wirksam.
§4 Ausschluss
(1) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder ihre Grundsätze verstößt und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist.
(2) Der Ausschluss kann auf Antrag des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung von der Schiedskommission ausgesprochen werden.
(3) Gegen den Ausschluss ist Berufung beim Landesschiedsgericht möglich.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Für VerdienerInnen gilt als Richtsatz 1 % des Nettoeinkommens, mindestens jedoch 7,50 Euro/Monat; für NichtverdienerInnen beträgt der Mindestbeitrag 4,-- Euro/Monat. Im Einzelfall können ermäßigte Beiträge oder befristete Beitragsbefreiungen vom zuständigen Ortsverband beschlossen werden.Für den Fall einer Beitragsbefreiung oder Reduzierung, ist der Differenzbetrag zu den Forderungen des Landesverbandes je Mitglied und Monat vom Ortsverband zu tragen.
(2) Ist das Mitglied mit seinen Beiträgen mindestens 6 Monate im Rückstand, können die zuständigen Orts- oder KreiskassierInnen das förmliche Mahnverfahren einleiten. Es ist hierbei mindestens zweimal, mit Fristsetzung und unter Hinweis auf die mögliche Streichung schriftlich zu mahnen. Nach ergebnislosem Ablauf der zweiten Frist streicht der zuständige Orts- oder Kreisvorstand das Mitglied aus der Kartei. Die Möglichkeit der Stundung nach §5 (1) bleibt unbenommen. Gegen die Streichung ist Anrufung der zuständigen Schiedskommission möglich.
§6 Ortsverbände
(1) In Gemeinden oder Teilorten mit mindestens sieben Mitgliedern kann auf Beschluss dieser Mitglieder ein Ortsverband gebildet werden. Ortsverbände übernehmen in ihrem Bereich die politischen Aufgaben im Sinne der Präambel. Die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes wählt einen Vorstand, der mindestens aus drei Personen (Vorsitz, Vertretung, Kasse) bestehen muss. Die Bestimmungen dieser Satzung über Hauptversammlung, Vorstand usw. sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Kreisverband kassiert die Mitgliedsbeiträge. Er behält einen von der Kreismitgliederversammlung beschlossenen Betrag pro Mitglied und Monat ein. Dem Kreisverband steht pro Mitglied und Monat mindestens der Betrag zu, welcher an den Landesverband weiterzuleiten ist. Der Rest der Mitgliedsbeiträge steht dem entsprechenden Ortsverband zu.
§7 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind
- die Kreismitgliederversammlung
- der Kreisvorstand, bestehend aus erweitertem Kreisvorstand und geschäftsführendem Kreisvorstand
- die Kreisschiedskommission
(2) In allen Organen des Kreisverbandes sollen die Mitglieder bzw. MandatsträgerInnen freundschaftlich und verständnisvoll miteinander umgehen sowie Arbeit und Verantwortung gleichmäßig untereinander verteilen.
§8 Hauptversammlung
(1) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung. Sie tritt mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Kreisvorstand. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder oder der Mehrheit des erweiterten Kreisvorstandes muss sie auch zu anderen Zeiten einberufen werden.
(2) Die Hauptversammlung beschließt im Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes über das Kreisprogramm, die Satzung, die Beitragsordnung, die Wahlordnung und die Geschäftsordnung. Sie nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
(3) Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand bestehend aus geschäftsführenden und erweiterten Kreisvorstand, die/den RechnungsprüferIn und die Mitglieder der Schiedskommission für höchstens zwei Jahre sowie die KandidatInnen für Bundes-, Landtags- und Regionalwahlen. Bei den Wahlen zum erweiterten Kreisvorstand sollen die Ortsverbände Wahlvorschläge abgeben. Diese sollen von der Kreismitgliederversammlung berücksichtigt werden.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 14 Tage vorher (Poststempel) unter der Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und mindestens 10 v. Hundert der Mitglieder anwesend sind.
(5) Ist eine Hauptversammlung wegen mangelnder Beteiligung nicht beschlussfähig, so genügt zur erneuten Befassung der deshalb vertagten Gegenstände der Tagesordnung die Anwesenheit von 8 v.H. der Mitglieder. Die übrigen Bestimmungen für eine Hauptversammlung gelten jedoch auch für deren Wiederholung. Auf der Einladung von derselben muss auf das niedrigere Quorum hingewiesen werden.
§9 Mitgliederversammlungen
(1) Sonstige Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Kreisvorstand nach Bedarf - in der Regel aber alle 8 Wochen - einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Auf Antrag von mindestens 10 v.H. der Mitglieder des Kreisverbandes muss innerhalb von 14 Tagen eine Kreismitgliederversammlung einberufen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten für die Landes- und Bundesversammlungen und den Landeshauptausschuss. Sie fasst Beschluss über politische Anträge und Entschließungen sowie die sonstigen Angelegenheiten.
§10 Wahlen und Beschlüsse
(1) Die Wahlen zum Vorstand sowie zur Aufstellung von BewerberInnen für politische Wahlen sind geheim. Bei übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt. Das Wahlverfahren muss die Einhaltung des Frauenstatuts des Landesverbands von Bündnis 90/Die Grünen und des Minderheitenschutzes garantieren. Um Parität zu wahren, sind die Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Frauen und Männern gewählt wird.. Wahllisten sind abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen. Finden sich für Frauenplätze keine Kandidatinnen oder erreichen sie nicht die notwendigen Mehrheiten entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren.
(2) Beschlüsse über die Satzung werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, alle anderen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, solange dies nicht angezweifelt wird. Ist dies der Fall, so ist sie beschlussfähig, wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder anwesend sind.
(4) Es können nur Beschlüsse gefasst werden deren Gegenstand entweder Teil der Tagesordnung ist, welche mit der Einladung zur jeweiligen Mitgliederversammlung versandt wir, oder deren Gegenstand dem Kreisvorstand bis spätestens eine Woche vor der beschließenden Mitgliederversammlung bekannt ist (Für Satzungsänderungsanträge beträgt die Frist 6 Wochen vor der beschließenden Hauptversammlung.).
Verhandlungsgegenstände können vom geschäftsführenden und erweiterten Kreisvorstand, von den Ortsverbänden, sowie von 10 Einzelmitgliedern des Kreisverbandes eingebracht werden.
In dringenden Fällen kann außerdem, noch in der Versammlung, ein zu beschließender Gegenstand auf die Tagesordnung genommen werden. Dazu ist in der Hauptversammlung eine Zweidrittelmehrheit, in sonstigen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
(5) Über Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Kreisvorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen. Auf Verlangen sind Minderheitsmeinungen in das Protokoll aufzunehmen.
§11 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Kreisvorstand und dem erweiterten Kreisvorstand, mindestens jedoch aus 7 Mitgliedern. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Hauptversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Ortsverbände sollen dabei nach Möglichkeit Berücksichtigung finden. Zusätzlich wird in einem getrennten Wahlgang ein weiteres gleichberechtigtes Vorstandsmitglied gewählt, welches die Kassenführung übernimmt. Der gesamte Kreisvorstand wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Kreisvorstand. Die Vorstandsmitglieder, welche nicht dem geschäftsführenden Kreisvorstand angehören, haben die Funktion des erweiterten Kreisvorstands. Der geschäftsführende Kreisvorstand soll mindestens 3 Mitglieder zuzüglich des Vorstandsmitglieds, welches die Kassenführung übernimmt, umfassen. Der geschäftsführende Kreisvorstand und der erweiterte Kreisvorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind.
(2) Der geschäftsführende Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung und den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung; er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Ortsverbände. Dabei wird er vom erweiterten Kreisvorstand unterstützt. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der geschäftsführenden Kreisvorstandsmitglieder vertreten den Kreisverband einzeln gemäß § 26 BGB nach außen.
(4) Das für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortliche Vorstandsmitglied legt mindestens einmal im Jahr einen von den Rechnungsprüfern geprüften Rechenschaftsbericht vor. Die Kreismitgliederversammlung wählt hierzu einmal im Jahr, mit absoluter Mehrheit, 2 Rechnungsprüfer. Sie dürfen nicht einem Orts oder dem Kreisvorstand angehören. Außerdem ist ein Haushaltsplan zu erstellen.
Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre. Abwahl ist durch die Kreismitgliederversammlung für jedes einzelne Vorstandsamt jederzeit möglich, wenn sie vorher als Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern bekannt gemacht worden ist. Die Wiederwahl für jedes einzelne Vorstandsamt ist möglich.
Der Kreisverband gibt eine Informationsschrift für Mitglieder und InteressentInnen heraus. Wichtige Beschlüsse des Kreisvorstandes und der Mitgliederversammlung sowie Minderheitsvoten sollen darin zugänglich gemacht werden.
(7) Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind mitgliederöffentlich. Ort und Termin der Sitzungen sollen den Mitgliedern bekannt sein.
§12 Kreisschiedskommission
(1) Die Kreisschiedskommission besteht aus drei Mitgliedern, einer/m Vorsitzenden
und zwei BeisitzerInnen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Ihre Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Kreisvorstand oder einem Ortsvorstand angehören.
(3) Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Wiederwahl der einzelnen Mitglieder ist möglich.
(5) Die Kreisschiedskommission ist erste Instanz bei Ausschlussverfahren nach § 4 dieser Satzung.
(6) Auf Antrag der Kreismitgliederversammlung oder des Kreisvorstandes kann sie Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder verhängen und in Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Kreissatzung entscheiden.
(7) Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind: Verwarnungen, Aberkennung der Leitungsfunktion, zeitweiliges Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren und der Ausschluss aus der Partei.
(8) Der Ausschluss kann nur in schwerwiegenden Fällen des § 4 Abs. 1 , die sofortiges Eingreifen verlangen, erfolgen.
(9) Die Entscheidung der Kreisschiedskommission ist schriftlich zu begründen.
(10) Die Enthebung aus Leitungsfunktionen ist nur zulässig, wenn diese zur Schädigung der Partei , zu persönlichem Vorteil , zu Übergriffen gegenüber anderen Organen oder zu Verhandlungen oder Stellungnahmen, für die übergeordnete Organe zuständig sind, missbraucht worden sind.
(11) Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht.
(12) Die Kreisschiedskommission wird nach besten Kräften versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Sie wendet die Landesschiedsordnung sinngemäß an.
§13 KandidatInnenaufstellung
(1) Vor der KandidatInnenaufstellung für politische Wahlen sollen sich die zur Verfügung stehenden BewerberInnen in den einzelnen Ortsverbänden vorstellen. Abschließend findet auf einer Hauptversammlung nach Befragung und Diskussion der BewerberInnen die Wahl der/des Kandidatin/en statt.
(2) Zu KandidatInnen sollen nur solche Personen gewählt werden, die die in der Präambel festgelegten Grundsätze grüner Politik einhalten und politische Erfahrungen durch ihre aktive Betätigung in der Ökologie- und Alternativbewegung haben.
(3) Bei der Aufstellung von KandidatInnen für politische Wahlen sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die im entsprechenden Wahlkreis auch wahlberechtigt sind. Vor der KandidatInnenwahl soll ein Meinungsbild der gesamten Versammlung erstellt werden, damit auch im Wahlkreis wohnende ausländische und minderjährige Mitglieder ihr Votum abgeben können.
(4) MandatsträgerInnen sollen in zeitlich angemessenen Abständen in Mitgliederversammlungen über ihre Arbeit berichten. Dazu gehören auch Informationen in den GRÜNEN SEITEN.
§14 Satzungsänderung
Vorschläge zur Satzungsänderung müssen der Einladung zur beschließenden Hauptversammlung im Wortlaut den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 12.03.2003 in Kraft.






